Nicht alle Mietverhältnisse in Österreich unterliegen dem Mietrechtsgesetz (MRG). In bestimmten Fällen findet ausschließlich das ABGB Anwendung, was für Mieter:innen sowohl Rechtsunsicherheiten als auch erhöhte Risiken mit sich bringt. Denn im Gegensatz zum MRG bietet das ABGB keinen umfassenden Mieterschutz – etwa bei Kündigungen oder Miethöhe.
Folgende Mietobjekte bzw. Mietverhältnisse zählen in Österreich zur Kategorie „Typ I“ und fallen nicht unter das MRG:
Wenn Sie eine Wohnung in einem Gebäude mieten, das nicht mehr als zwei eigenständige Wohneinheiten umfasst, gilt das ABGB – vorausgesetzt, der Mietvertrag wurde nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen. Dachbodenausbauten, die nachträglich erfolgt sind, zählen dabei nicht als zusätzliche Wohneinheiten.
Wird Ihnen eine Wohnung ausschließlich wegen eines Arbeitsverhältnisses überlassen – etwa von einem Spitalsbetreiber oder einem anderen Arbeitgeber – handelt es sich um eine Dienstwohnung.
Typisch ist: Nur wer dort arbeitet, darf dort wohnen. Selbst nach der Pensionierung bleibt diese Wohnung formal eine Dienstwohnung – und kann jederzeit gekündigt werden.
Wichtig: Nicht jede vom Chef vermietete Wohnung ist automatisch eine Dienstwohnung im rechtlichen Sinn. Es muss ein enger Zusammenhang zum Dienstverhältnis bestehen.
Wenn Sie eine Zweitwohnung der Kategorie A oder B für einen berufsbedingten Aufenthalt mieten (z. B. Saisonarbeit in Tirol), und das Mietverhältnis auf maximal sechs Monate befristet ist, gilt ebenfalls nur das ABGB. Der berufliche Grund muss schriftlich im Mietvertrag festgehalten sein.
Bei der Miete von Ferienwohnungen zur Erholung oder Freizeitgestaltung, die nicht als Hauptwohnsitz dienen, fällt das Mietverhältnis ebenso aus dem Geltungsbereich des MRG. Es reicht jedoch nicht aus, den Vertrag einfach als „Ferienwohnung“ zu überschreiben – der Lebensmittelpunkt muss klar woanders liegen.
Auch wenn Sie ein Zimmer in einer Pension oder Hotelsuite langfristig mieten, greift das MRG nicht. Selbst bei mehrmonatigem Aufenthalt bleibt die Unterkunft als Beherbergung klassifiziert – entscheidend ist die Erbringung zusätzlicher Leistungen wie Reinigung oder Verpflegung.
Mietverhältnisse in Heimen für Studierende, Lehrlinge oder ältere Menschen, sowie in Einrichtungen des sozialpädagogisch betreuten Wohnens (z. B. Wohngemeinschaften für Jugendliche) unterliegen ebenfalls nicht dem MRG.
Mietverhältnisse nach dem ABGB sind im Vergleich zum MRG wesentlich weniger geregelt. Viele Details werden individuell vertraglich festgelegt. Daher ist eine sorgfältige Prüfung des Mietvertrags dringend zu empfehlen.
Mietverhältnisse, die nur dem ABGB unterliegen, bergen für Mieter:innen erhöhte Risiken, vor allem bei Kündigungsschutz, Miethöhe und Vertragsgestaltung. Informieren Sie sich vor Vertragsabschluss gründlich – und holen Sie sich im Zweifel rechtliche Unterstützung.
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