Mietrecht in Österreich – Teil 1: Wenn nur das ABGB gilt

Das Mietrecht in Österreich ist komplex und unterscheidet sich je nach Art der Immobilie und Mietverhältnis erheblich. Um Ihnen einen klaren Überblick zu geben, bringen wir ein dreiteiliges Blogspecial zu diesem wichtigen Thema. In jedem Artikel erklären wir einen der drei Immobilientypen, wie sie mietrechtlich geregelt sind:
  1. Mietverhältnisse, die ausschließlich dem ABGB (Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch) unterliegen
  2. Mietverhältnisse, bei denen ABGB und MRG (Mietrechtsgesetz) teilweise anwendbar sind
  3. Mietverhältnisse, die vollständig dem MRG unterliegen
In diesem ersten Beitrag widmen wir uns Typ I, also jenen Mietverhältnissen, die nicht unter das Mietrechtsgesetz fallen, sondern ausschließlich vom ABGB geregelt werden.

Mietrecht Österreich: Wann gilt nur das ABGB?

Nicht alle Mietverhältnisse in Österreich unterliegen dem Mietrechtsgesetz (MRG). In bestimmten Fällen findet ausschließlich das ABGB Anwendung, was für Mieter:innen sowohl Rechtsunsicherheiten als auch erhöhte Risiken mit sich bringt. Denn im Gegensatz zum MRG bietet das ABGB keinen umfassenden Mieterschutz – etwa bei Kündigungen oder Miethöhe.

 

Typ I Mietverhältnisse – Was fällt darunter?

Folgende Mietobjekte bzw. Mietverhältnisse zählen in Österreich zur Kategorie „Typ I“ und fallen nicht unter das MRG:

Ein- und Zweifamilienhäuser

Wenn Sie eine Wohnung in einem Gebäude mieten, das nicht mehr als zwei eigenständige Wohneinheiten umfasst, gilt das ABGB – vorausgesetzt, der Mietvertrag wurde nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen. Dachbodenausbauten, die nachträglich erfolgt sind, zählen dabei nicht als zusätzliche Wohneinheiten.

Dienstwohnungen, Natural- und Werkswohnungen

Wird Ihnen eine Wohnung ausschließlich wegen eines Arbeitsverhältnisses überlassen – etwa von einem Spitalsbetreiber oder einem anderen Arbeitgeber – handelt es sich um eine Dienstwohnung.
Typisch ist: Nur wer dort arbeitet, darf dort wohnen. Selbst nach der Pensionierung bleibt diese Wohnung formal eine Dienstwohnung – und kann jederzeit gekündigt werden.
Wichtig: Nicht jede vom Chef vermietete Wohnung ist automatisch eine Dienstwohnung im rechtlichen Sinn. Es muss ein enger Zusammenhang zum Dienstverhältnis bestehen.

Zeitlich befristete Zweitwohnungen (max. 6 Monate)

Wenn Sie eine Zweitwohnung der Kategorie A oder B für einen berufsbedingten Aufenthalt mieten (z. B. Saisonarbeit in Tirol), und das Mietverhältnis auf maximal sechs Monate befristet ist, gilt ebenfalls nur das ABGB. Der berufliche Grund muss schriftlich im Mietvertrag festgehalten sein.

Ferienwohnungen

Bei der Miete von Ferienwohnungen zur Erholung oder Freizeitgestaltung, die nicht als Hauptwohnsitz dienen, fällt das Mietverhältnis ebenso aus dem Geltungsbereich des MRG. Es reicht jedoch nicht aus, den Vertrag einfach als „Ferienwohnung“ zu überschreiben – der Lebensmittelpunkt muss klar woanders liegen.

Zimmer in Beherbergungsbetrieben

Auch wenn Sie ein Zimmer in einer Pension oder Hotelsuite langfristig mieten, greift das MRG nicht. Selbst bei mehrmonatigem Aufenthalt bleibt die Unterkunft als Beherbergung klassifiziert – entscheidend ist die Erbringung zusätzlicher Leistungen wie Reinigung oder Verpflegung.

Heime und sozial betreute Wohnformen

Mietverhältnisse in Heimen für Studierende, Lehrlinge oder ältere Menschen, sowie in Einrichtungen des sozialpädagogisch betreuten Wohnens (z. B. Wohngemeinschaften für Jugendliche) unterliegen ebenfalls nicht dem MRG.

Was bedeutet das für Mieter:innen? Rechte und Pflichten im Überblick

Mietverhältnisse nach dem ABGB sind im Vergleich zum MRG wesentlich weniger geregelt. Viele Details werden individuell vertraglich festgelegt. Daher ist eine sorgfältige Prüfung des Mietvertrags dringend zu empfehlen.

  • Kein gesetzlicher Kündigungsschutz
    Ein unbefristeter Mietvertrag kann von der Vermieterseite jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Mieter:innen können sich nicht auf gesetzlichen Schutz berufen. Unser Tipp: Vertraglich vereinbarte Kündigungsbeschränkungen oder längere Befristungen mit Kündigungsverzicht aushandeln!
     
  • Keine automatische Ausstiegsklausel bei befristeter Miete
    Wenn Sie einen befristeten Mietvertrag abschließen, können Sie diesen nicht vorzeitig kündigen, außer es wurde ausdrücklich im Vertrag vereinbart. Achten Sie also auf eine vertragliche Ausstiegsklausel, um flexibel zu bleiben.
     
  • Keine gesetzlichen Mietzinsobergrenzen
    Anders als im MRG kann der Mietzins beim ABGB-Mietverhältnis frei festgelegt werden – nur Wucher und "Verkürzung über die Hälfte" (wenn der tatsächliche Wert der Leistung weniger als die Hälfte des vereinbarten Entgelts beträgt) wären rechtlich anfechtbar, was aber oft schwer durchzusetzen ist.
     
  • Fehlende Definitionen wichtiger Begriffe
    Begriffe wie Mietzins, Betriebskosten oder Nebenkosten sind im ABGB nicht klar definiert. Klären Sie diese Punkte ausdrücklich im Vertrag: Was ist im Mietzins enthalten? Wird Umsatzsteuer verrechnet? Welche Betriebskosten fallen an?
     
  • Eintragung ins Grundbuch empfohlen
    Bei einem Eigentümerwechsel der Immobilie kann der neue Eigentümer einen nicht eingetragenen Mietvertrag sofort kündigen – selbst wenn dieser noch befristet ist. Eintragung im Grundbuch schützt hier!
     
  • Vertragsfallen durch unfaire Klauseln
    Da das MRG nicht greift, sind viele Schutzmechanismen für Mieter:innen nicht wirksam. Manche Vermieter:innen nutzen diese Situation aus und formulieren nachteilige Klauseln. Lassen Sie den Mietvertrag unbedingt rechtlich prüfen, bevor Sie unterschreiben.

Fazit: Augen auf bei Mietverträgen außerhalb des MRG

Mietverhältnisse, die nur dem ABGB unterliegen, bergen für Mieter:innen erhöhte Risiken, vor allem bei Kündigungsschutz, Miethöhe und Vertragsgestaltung. Informieren Sie sich vor Vertragsabschluss gründlich – und holen Sie sich im Zweifel rechtliche Unterstützung.


Bleiben Sie dran!
Im nächsten Artikel unserer Serie erfahren Sie alles über Typ II Mietverhältnisse, bei denen das Mietrechtsgesetz teilweise zur Anwendung kommt.

Hinweis: Keine Rechtsberatung – rein informeller Überblick

Die Inhalte dieses Blogartikels dienen ausschließlich der allgemeinen Information und sollen einen groben Überblick über die mietrechtlichen Rahmenbedingungen in Österreich vermitteln. Die hier dargestellten Informationen wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert, ersetzen jedoch keinesfalls eine individuelle rechtliche Beratung durch qualifizierte Expert:innen. Die Artikel wurden nicht von juristischen Fachpersonen verfasst und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit. Gesetzeslagen können sich ändern und im Einzelfall anders zu bewerten sein. Für die inhaltliche Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit übernehmen wir keine Haftung. Die s REAL empfiehlt allen Leser:innen – ganz gleich, ob Mieter:in oder Vermieter:in – beim Abschluss oder bei der Prüfung von Mietverträgen stets die Unterstützung durch eine erfahrene Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Das österreichische Mietrecht ist komplex, und eine professionelle Einschätzung hilft dabei, Missverständnisse, Fehldeutungen und rechtliche Nachteile zu vermeiden.

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