Die Immobilienertragsteuer, die auch als ImmoESt bezeichnet wird, ist die Steuer, die auf den Verkaufsgewinn von privaten Immobilien erhoben wird. Dabei wird der Veräußerungsgewinn, die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten, mit 30 Prozent versteuert. Seit dem 1. April 2012 unterliegen alle Gewinne aus Veräußerungen von Immobilien der unbefristeten Steuerpflicht.
Die Immobilienertragsteuer fällt bei allen entgeltlichen Veräußerungen an und ist vom Verkäufer zu bezahlen.
Von der Immobilienertragsteuer ausgenommen sind alle sogenannten „unentgeltlichen Übertragungen“, da es keine Gegenleistung in Form eines Verkaufserlöses gibt. Immobilienertragsteuer fällt bei Schenkungen und Erbschaften also nicht an. Es können jedoch andere Steuern zum Tragen kommen.
Steuerverfangene Immobilien: Der Steuersatz für die Veräußerung von Immobilien und Grundstücken liegt bei 30 Prozent des Gewinns (Aktueller Verkaufserlös minus Anschaffungskosten des letzten Kaufs= Gewinn --> davon 30 Prozent). Die Berechnung der Immobilienertragsteuer übernimmt ein Notar oder Rechtsanwalt. Die 30 Prozent Berechnung gilt dann, wenn der letzte Kauf nach dem 1. April 2002 stattgefunden hat.
Altfälle: Liegenschaften, die vor dem 1. April 2002 entgeltlich angeschafft wurden, sind sogenannte Altbestände oder Altfälle und werden bei einem Verkauf heute mit 4,2 Prozent vom Kaufpreis besteuert.
Umwidmung: Fand der letzte Kauf vor dem 1. April 2002 statt und es hat nach dem 1. Jänner 1988 eine Umwidmung des Grundstücks stattgefunden, dann beträgt die Steuer 18% vom Verkaufserlös.
Wie hoch die Immobilienertragsteuer ist, lässt sich also nur individuell berechnen. Versteuert wird die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Zusammen gerechnet werden die Grunderwerbssteuer und die Eintragungsgebühr, die Maklerprovision und die Kosten für die Vertragserrichtung. Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen und nachträgliche Herstellungsmaßnahmen wirken sich steuermindernd aus.
Die Steuererklärung muss spätestens bis zum 15. des übernächsten Monats nach Überweisung des Geldes vom Käufer über Finanzonline erledigt werden. In den meisten Fällen erfolgt die Abfuhr der Immobilienertragsteuer durch einen Notar oder Rechtsanwalt. Die Parteienvertreter haften gegenüber dem Finanzamt für die richtige Berechnung der Steuer.
Versteuert wird nicht nur der Verkauf von Immobilien und Grundstücken, sondern auch der Verkauf von Waldgrundstücken. Dabei werden die sogenannten stillen Reserven aus dem stehen Holz versteuert. Bei der Grundstücksparzellierung kann unter bestimmten Umständen vom Finanzamt eine gewerbliche Tätigkeit angenommen werden. Inwiefern sich das steuerlich auswirkt, muss ein Steuerberater im Einzelfall klären.
Eine Befreiung von der Immobilienertragsteuer ist dann möglich, wenn
1. eine Immobilie (Wohnung oder Haus mit Grundstück) ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre, oder in den letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt wurde. Wird der Hauptwohnsitz nun aufgegeben fällt keine Immobilienertragsteuer an. Bei Grundstücken gilt diese Befreiung auf die ersten 1.000 Quadratmeter.
2. ein Gebäude „selbst erstellt wurde“, da der Veräußerer die Bauherreneigenschaft hat. Diese Immobilien dürfen in den letzten zehn Jahren allerdings nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt, also vermietet oder verpachtet, worden sein.
3. ein Tausch im Rahmen eines Zusammenlegungsverfahrens oder Flurbereinigungsverfahrens stattfindet.
4. die Anrechnung von Grunderwerbsteuern und Stiftungssteuern sowie von Erbschaftssteuern und Schenkungssteuern der letzten drei Jahre vor dem Verkauf auf die Spekulationssteuer möglich ist.
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